Fehler 1: Du differenzierst nicht zwischen B2B & B2C Kunden (Verbrauchern und Unternehmern)
In alltäglichen Situationen macht man sich kaum Gedanken darüber, mit wem man gerade Geschäfte und damit Verträge abschließt. Um juristische Konsequenzen zu vermeiden, sollte dies aber nicht auch für den beruflichen Kontext gelten, denn je nachdem, mit wem du deine Verträge schließt, hast du als Unternehmen andere Rechte und Pflichten, denen du nachkommen musst. Im B2C – Kontext, also Verträgen mit einem Verbraucher, ist dein Kunde weitreichender geschützt, als wenn du Verträge mit einem anderen Unternehmen im B2B-Kontext abschließt. Hintergrund ist die besondere Schutzwürdigkeit, die dem Verbraucher dem Gesetz nach zukommt, da davon ausgegangen wird, dass eine Privatperson ein höheres Schutz- und Informationsbedürfnis hat, als ein Unternehmen, was sich tagtäglich mit bestimmten Bereichen auseinandersetzt.
Je nach Kontext hast du also unterschiedliche Informationspflichten. Diese gelten vor allem bei fernabsatzlichen Verträgen, also alle Verträge, die über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Du solltest dem Verbraucher beispielsweise umfassende Informationen über Produkt und den Preis, sowie über Garantie, Lieferzeit und Gewährleistungsrecht mitteilen. Außerdem musst du ihn nach der Bestellung über sein Widerrufsrecht informieren und ihm die dazugehörige Widerrufsbelehrung zukommen lassen. Diese muss nicht nur inhaltlich korrekt sein, sondern auch gestalterisch den Verbraucher auf die wichtigsten Rechte aufmerksam machen, wie etwa die Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen.
Im B2B-Geschäft gestaltet sich dies wesentlich einfacher, denn du hast weniger Informationspflichten, denen du nachkommen musst.
Neben dem Widerrufsrecht hat das Gewährleistungsrecht für den Käufer im B2C-Kontext große Bedeutung. Das Gewährleistungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Käufer an deinem Produkt einen Mangel nachweisen kann.
Das Gewährleistungsrecht ist sehr weitreichend und der Kunde hat im Verbraucherkontext verschiedene Rechte, von denen er Gebrauch machen kann: z.B. einen Anspruch auf Nachlieferung, Verbesserungsansprüche und Schadensersatzforderungen. Als Unternehmen steht dir hierbei kein Spielraum offen, sondern du musst den gesetzlichen Anforderungen ohne Einschränkungen nachkommen.
Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen dein Kunde ist. Das Gewährleistungsrecht kann hierbei in verschiedenster Weise eingeschränkt werden, etwa durch Veränderung der Verjährungsfrist oder bestimmte Obliegenheiten, denen dein Vertragspartner nachzukommen hat. Die Gestaltung von B2B-Verträgen ist dabei rechtlich viel freier.
Wer genau dein Kunde ist, macht im juristischen Rahmen also einen erheblichen Unterschied. Mache dir deswegen zielgerichtet Gedanken darüber, mit welcher Zielgruppe du Verträge schließen möchtest und welche Sonderregelungen für Verträge jeweils zu beachten sind.
Fehler 2: Du verzichtest auf Vertragsstrafen, um Kunden oder Kooperationspartner nicht zu verschrecken.
Rechne stets damit, dass immer etwas nicht so läuft, wie ursprünglich geplant oder im worst case sogar ganz schiefgeht. Das gilt besonders für Verträge. Auch, wenn du dich selbst an geschlossene Verträge hältst, bedeutet das nicht immer, dass dein Vertragspartner den vereinbarten Vertragspflichten ebenso gewissenhaft nachkommt. Eine besonders wichtige Pflicht für Gründer ist zum Beispiel eine Verschwiegenheitspflicht, gegen die dein Vertragspartner verstoßen und damit großen Schaden für dich anrichten könnte.
Deshalb sind Vertragsstrafen ein wirksames Mittel, den Vertragspartner nachhaltig zur Einhaltung seiner Pflichten zu bewegen. Sie haben nicht nur eine starke Abschreckungswirkung, sondern du kannst als Unternehmen den Verstoß auch leichter sanktionieren, indem du die Vertragsstrafe durchsetzt.
Vertragsstrafen können unterschiedlich ausgestaltet sein. Du kannst die Vertragsstrafe genau auf die Sanktion derjenigen Vertragspflicht zuschneiden, um deren Absicherung es dir gerade geht. Du kannst ebenso aber auch für verschiedene Kategorien von Verstößen verschiedene Höhen der Vertragsstrafe festlegen. Diese können beispielsweise nach leichten, mittleren und schweren Verstößen gestaffelt werden.
Um bezüglich der Summe der Vertragsstrafe flexibel zu sein, kannst du die genaue Höhe offen lassen, dir z.B. einräumen eine bestimmte Höhe je nach Art des Verstoßes festzulegen. Die Bewertung sollte dabei jedoch unbedingt angemessen sein. Denn damit dein Gegenüber, das die Vertragsstrafe zahlen muss, nicht übergangen wird und einen x-beliebigen Betrag zahlen muss, wird ihm in einem solchen Fall das Recht eingeräumt, die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Vorteil einer Vertragsstrafe ist es, dass du keinen konkreten Schaden als Nachweis benötigst, sondern der Nachweis einer Vertragsverletzung ausreicht, um die Vertragsstrafe geltend zu machen. Anders ist es bei Schadensersatzansprüchen, die bei einer Pflichtverletzung entstehen. Bei diesen muss nicht nur auch tatsächlich ein Schaden vorhanden sein, sondern er muss in der Regel auch durch den die Pflicht Verletzenden zu vertreten sein. Dieses Vertretenmüssen beinhaltet strengere Voraussetzungen, sodass die Regelung einer Vertragsstrafe die Durchsetzung deiner Interessen sehr erleichtern kann.
Bei der Formulierung von Vertragsstrafen ist aber besondere Sorgfalt geboten, vor allem, wenn du die Vertragsstrafe mit in deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbeziehen möchtest.
Letztlich ist die Vertragsstrafe ein gutes Mittel um deine Vertragspartner verstärkt zur Einhaltung ihrer Pflichten zu bewegen. Achte daher bei der Umsetzung genau darauf, alle Voraussetzungen zu erfüllen, damit deine Absicherung auch Bestand behält.
Fehler 3: Du verkaufst mangelhafte Ware
Fehler können jedem passieren. Geht es um deine Ware, solltest du aber tunlichst darauf achten, dass das nicht auf deine Ware zutrifft. Denn verkaufst du Ware, die Fehler oder Abweichungen beinhaltet, kann sie rechtlich als mangelhaft gelten, was für dich weitreichende Folgen haben kann.
Ein Mangel liegt z.B. immer dann vor, wenn deine Ware nicht so beschaffen ist, wie es dem Kunden bei seinem Kauf in Aussicht gestellt wurde. Das ist dann der Fall, wenn sie z.B. schlecht verarbeitet ist. Der Kunde erwartet natürlich eine im Verhältnis zum Preis stehende Qualität. Solltet ihr keine explizite Vereinbarung zur Beschaffenheit der Ware getroffen haben, kann ein Mangel auch dann vorliegen, wenn sie sich nicht für die grundsätzliche Verwendung eignet, für die sie eigentlich gedacht ist.
Verkaufst du also mangelhafte Ware, so stehen deinem Käufer zahlreiche Rechte offen, die er je nach Situation geltend machen kann. Dein Käufer kann zum Beispiel Nacherfüllung oder wahlweise auch die Nachbesserung verlangen.
Nacherfüllung bedeutet, dass du deinem Kunden seine gewünschte Ware nochmal liefern musst. Sollte dein Kunde auch mit der ersten Nachlieferung nicht zufrieden sein, bist du als Unternehmer dazu angehalten, eine zweite Nachlieferung vorzunehmen. Ist er auch mit dieser nicht zufrieden, so steht ihm die Möglichkeit offen, unter bestimmten Voraussetzungen sogar vom ganzen Kaufvertrag zurückzutreten. Sollte es zum Rücktritt kommen, kann dein Kunde die Erstattung seiner Zahlung und die Warenrücknahme verlangen. Hat dein Kunde in der Zeit aufgrund der mangelhaften Ware einen Schaden erlitten, so kann er neben dem Rücktritt auch Schadensersatzzahlungen geltend machen.
Neben der Möglichkeit der Nacherfüllung kann wahlweise auch die Reparatur der Ware verlangt werden. Eine Reparatur schließt aber auch hier die Option des Rücktritts nicht grundsätzlich aus, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Gegebenenfalls hat dein Kunde auch wieder Schadensersatzansprüche, die er geltend machen kann.
Die Möglichkeit zur Geltendmachung von diesen Schadensersatzansprüchen besteht immer dann, wenn mangelhafte Waren oder Dienstleistungen vorliegen und deinem Kunden durch die Schlechtleistung z.B Folgeschäden entstanden sind. Ob du tatsächlich für den Schaden aufkommen musst, hängt davon ab, ob dich ein Verschulden trifft. Wann genau das gegeben ist, hängt immer von konkreten Umständen ab. So kommt es zum Beispiel darauf an, worauf genau der Fehler zurückzuführen ist und wer für diesen Fehler verantwortlich ist.
Das Versenden und der Verkauf fehlerhafter Ware kann also weitreichende Folgen haben und komplizierte Konsequenzen mit sich ziehen. Daher ist es ratsam, genau zu überprüfen, ob deine Ware sich in einem einwandfreien Zustand befindet. Passiert dir doch einmal eine mangelhafte Lieferung, solltest du dir über die damit einhergehenden Rechte des Käufers bewusst sein.
Fehler 4: Du regelst nicht, wie der Kunde seine Ware erhalten soll (Schickschuld, Holschuld, Bringschuld)
Bestellt ein Kunde deine Ware, muss natürlich auch geregelt sein, wie die Ware zu ihm gelangen soll. Das ist nicht nur für die Kundenkommunikation wichtig, sondern hat auch rechtliche Relevanz. Je nach Form der Übergabe an den Kunden verändert sich nämlich, wer die Gefahr trägt, dass die Ware z.B. verloren geht und welche Rechte dein Käufer gegen dich geltend machen kann.
Es gibt dabei 3 Arten der Schuld: die sogenannte Schickschuld, die Holschuld und die Bringschuld: Die Schickschuld ist im Onlinehandel die häufigste Schuldart. Bei dieser versendet du als Verkäufer die Ware mit einem Transportunternehmen. Die Gefahr des Sachuntergangs geht hierbei grundsätzlich mit der Übergabe an das Transportunternehmen über. Ausnahmen gibt es aber im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs.
Nach der Schickschuld ist die Holschuld die gängigste Art, wie die Ware zum Kunden kommt. Hierbei holt dein Kunde seine Ware bei dir ab. Die Verlustgefahr geht damit auf deinen Käufer über, wenn dieser die Sache an sich genommen hat. Wählst du die Bringschuld (eher der Ausnahmefall), als Art und Weise, wie dein Kunde seine Ware erhalten soll, so geht die Gefahr des Warenverlusts oder der Warenbeschädigung erst über, wenn dein Kunde die Ware in Empfang genommen hat.
Die Regelung, wie dein Kunde seine Ware erhält, ist deswegen so wichtig, weil dich ähnliche Auswirkungen treffen, wie beim Verkauf von mangelhafter Ware. Trägst du noch die Gefahr des Warenverlusts und das Worst-Case-Szenario tritt tatsächlich ein, so kann es sein, dass du dazu angehalten bist, die Ware dem Kunden erneut zuzusenden. Dann trägst du nicht nur die Kosten für das erneute Liefern, sondern es verzögert sich auch der Zeitpunkt, bis zu dem dein Kunde seine Ware bezahlen muss, denn er ist dann erst zu einer Zahlung verpflichtet, wenn er die Ware auch erhalten hat.
Gerade im B2C-Kontext solltest du wegen der besonders weitreichenden Rechte des Käufers auf diese Details achten. Denn im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes, also bei einem Verkauf über eine bewegliche Sache zwischen Verbraucher und Unternehmern, gelten besondere Regelungen. Die Gefahrtragungspflicht geht in einem solchen Fall, unabhängig von der Art der Schuld, erst auf den Käufer über, wenn die Ware an ihn übergeben wurde. Im Falle einer Schickschuld hieße das, dass die Gefahr nicht bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen übergeht, sondern erst, wenn der Kunde die Ware in der Hand hält. Der Kunde muss daher nicht wie bei der normalen Schickschuld die Ware auch bezahlen, wenn der Verkäufer diese ordnungsgemäß an eine Transportperson übergeben hat, und ihr auf dem Weg vom Transportunternehmen zum Kunden etwas zustößt, sondern erst, wenn diese bei ihm angekommen ist.
Achte daher genau darauf, wie deine Ware ihren Weg zum Kunden findet, damit du weißt, welche Pflichten du als Verkäufer hast.
Fehler 5: Du verschickst Waren, ohne dass diese bestellt wurden (§ 241a BGB)
Als Unternehmer*in möchtest du natürlich, dass möglichst viele Menschen von deinem Produkt erfahren. Um neben den klassischen Marketingstrategien wie Newsletter- und E-Mail-Marketing neue Vorgehensweisen zu ergründen, könnte man auf die Idee kommen, Waren ungefragt an potentielle Kunden zu schicken, um sie vom Produkt zu überzeugen.
Was aber auf den ersten Blick nach einer guten Möglichkeit aussieht, potentielle Kunden für sich zu gewinnen, hat nicht nur rechtliche Konsequenzen für dein Unternehmen, sondern auch finanzielle.
Nachdem einige Unternehmen auf diese Art Marketing betrieben haben und damit Kunden quasi “in Kauf-Verträge” zwingen wollten, in dem mit angehängter Rechnung dazu verpflichtet werden sollte, das Produkt entweder bezahlen oder zurücksenden zu müssen, hat sich der Gesetzgeber gezwungen gesehen, diesem Vorgehen rechtlich entgegenzutreten. Mit Einführung des § 241a BGB hat er zwar den Unternehmen nicht explizit verboten, unbestellte Ware zu versenden, jedoch die Rechte auf Seite des Kunden stark erweitert: Werden unbestellte Waren an einen Kunden zugesendet, so steht es ihm frei, mit der Ware so zu verfahren, wie er möchte. Er kann die Sache behalten und nutzen, aber wenn er kein Interesse daran hat, die Sache auch zerstören oder entsorgen.Als Unternehmer hast du in einem solchen Fall weder vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Zahlung oder Rückgabe der Ware, noch Anspruch auf Schadenersatz gegenüber deinem Käufer. Zusammengefasst: Du gehst mit leeren Händen aus, hast keinerlei Ansprüche gegen den Warenempfänger und trägst zusätzlich die gesamten Kosten und das finanzielle Risiko.
Von dieser Regelung kann auch nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden, wenn etwa entsprechende Klauseln in der angehängten Rechnung enthalten sind.
Ausnahmen gibt es in dem Tatbestand nur, wenn die unbestellte Ware nicht für den Empfänger bestimmt war, die Lieferung also nur irrtümlich bei ihm ankommt. Anders kann es auch sein, wenn der Lieferant nur irrtümlich von einer anderen Bestellung ausgegangen ist und dem Kunden dies bekannt war bzw. er es hätte erkennen müssen. Aber selbst, wenn eine solche Ausnahme vorliegt, kann es in der Praxis schwierig sein, einen entsprechenden Nachweis dafür zu erbringen.
Neben dem finanziellen Risiko, was mit einer solchen Marketingstrategie einhergeht, kann es passieren, dass die Strategie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. Daher solltest du genau darauf achten, wem du deine Ware zusendest.
Mehr zum Thema Vertragsrecht und welche Legal Fuckups du im Bereich Verträge vermeiden kannst, erfährst du im RAKETENSTART-Podcast und in der RAKETENSTART-Academy.