Homeoffice-Pflicht aufgehoben? - Was du für die Rückkehr ins Büro beachten solltest

Auf Grund des rückläufigen Infektionsgeschehens gibt es jetzt seit einer Weile für dich und dein Unternehmen keine Pflicht mehr, dass deine Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten. Wenn du nicht sowieso von dieser Verpflichtung wegen zwingender betrieblicher Gründe ausgenommen warst. 

 

Die Pandemie wirkt sich aber natürlich noch weiter aus. Vielleicht möchtest du aber, dass deine Mitarbeiter auch nach der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht weiterhin Zuhause arbeiten. Oder sie dürfen auch Homeoffice und Arbeit im Büro flexibel mischen. Dazu stellen sich bei dir sicher einige Fragen. Wir verraten dir jetzt die Antworten auf einige wichtige Fragen dazu.

 

Auf was sollten Unternehmen bei der Beschäftigung der Mitarbeiter im Büro während der Pandemie achten?

 

Auch, wenn es keine Pflicht mehr zur Beschäftigung deiner Mitarbeiter im Homeoffice gibt, gibt es wegen der Pandemie noch einige Regeln, die du weiterhin einhalten musst. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt nämlich noch bis einschließlich zum 24. November 2021 fort.

Beschäftigst du deine Arbeitnehmer wieder im Büro, solltest du ihnen deshalb zwei Mal wöchentlich Corona-Tests anbieten, es sei denn, der Schutz der Beschäftigten ist schon anderweitig gesichert. Das ist dann der Fall, wenn deine Mitarbeiter bereits vollständigen Impfschutz haben oder von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind. Können sie ihren Impfschutz oder eine Genesung nachweisen, können sie vom Testangebot ausgenommen werden.

 

Außerdem bleiben auch folgende Maßnahmen weiterhin verpflichtend:

 

→ Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,

 

→ Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,

 

→ das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und

 

→ die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

 

Die Erstellung und Umsetzung eines betrieblichen Hygienekonzepts bedeutet für dich, dass du die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen solltest. Beachte dabei, dass die festgelegten Maßnahmen auch in den Pausenbereichen und Pausenzeiten umsetzbar sein sollten.

 

Was solltest du in deinen Arbeitsverträgen zum Thema Homeoffice regeln?

 

Nach der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht werden einige Arbeitnehmer ihre Arbeit wieder vom Büro aus erledigen. Am besten bist du auf eine solche Situation vorbereitet, wenn du bereits im Vorfeld umfassende Rückkehrregelungen dazu im Arbeitsvertrag getroffen hast. Denn hast du deinen Arbeitnehmern ein Angebot für’s Homeoffice gemacht und haben sie das angenommen, besteht diese Änderung erstmal weiterhin und Rückkehrregelungen müssten neu verhandelt werden. Besser also: vor der Rückkehr ins Büro die Bedingungen dazu auch im Arbeitsvertrag regeln.

 

Außerdem solltest du beachten, dass auch für das Arbeiten im Homeoffice der gesetzliche Arbeitsschutz gilt. Arbeiten deine Mitarbeiter im Homeoffice, solltest du als Arbeitgeber darauf achten, dass die Arbeitsplätze deiner Arbeitnehmer den arbeitsschutzrechtlichen Standards sowie den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Es empfiehlt sich deshalb, dass du deine Arbeitnehmer darauf hinweist und ausführliche Regelungen in den Arbeitsvertrag dazu aufnimmst. Du kannst zum Beispiel auch die Arbeitsplätze deiner Arbeitnehmer auf diese Standards hin überprüfen.

 

Darf ich als Arbeitgeber die Rückkehr meiner Mitarbeiter ins Büro verlangen?

 

Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage du von deinen Arbeitnehmern verlangen kannst, ihre Arbeit wieder ins Büro zu verlegen, hängt maßgeblich von der vertraglichen Regelung dazu ab.

Im besten Fall hast du, wie bereits erwähnt, eine Regelung im Arbeitsvertrag dazu getroffen. Eventuell hast du auch in deinem Arbeitsvertrag schon einen Widerrufsvorbehalt aufgenommen für den Fall, dass die Homeoffice-Pflicht wieder abgeschafft wird.

Liegt eine solche vertragliche Regelung vor, ist die Frage schnell beantwortet: du kannst dich als Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag sowie die vertragliche Abrede berufen und verlangen, dass deine Beschäftigten von jetzt an wieder im Büro arbeiten.

Hast du keine vertragliche Regelung getroffen, könntest du auch noch von deinem Weisungsrecht als Arbeitgeber Gebrauch machen und grundsätzlich ebenfalls verlangen, dass deine Arbeitnehmer wieder in Präsenz arbeiten. In der Praxis wird es aber natürlich sinnvoll sein, zunächst mit deinen Mitarbeitern darüber zu sprechen und auf diesem Wege eine Lösung zu finden.

 

Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, zurück ins Büro zu kommen?

 

Inwiefern eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitnehmers möglich ist, ist pauschal nicht zu beantworten und immer eine Frage des Einzelfalls. Denkbar wäre grundsätzlich aber eine Abmahnung des Mitarbeiters und eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, sollte sich der Arbeitnehmer wiederholt weigern, wieder vom Büro aus zu arbeiten.

ACHTUNG: 

BEI VIELEN UNTERNEHMEN WIRD SO EINE AUSSTATTUNG WOHL IN VIELEN FÄLLEN, IN DENEN DER ARBEITNEHMER VON ZU HAUSE ARBEITET, SO NICHT VORGENOMMEN WORDEN SEIN. UM SICH AN DIE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG ZU HALTEN, IST DAS ABER DRINGEND NÖTIG!

Fazit

Damit du deine Mitarbeiter also zurück ins Büro holen kannst, brauchst du im besten Fall entsprechende Rückkehrregelungen im Arbeitsvertrag.

Vorher solltest du für das Büro entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein Hygienekonzept beinhalten. Das betrifft auch Tests für Mitarbeiter, die noch nicht geimpft oder genesen sind.

Es gibt also einiges zu tun, bevor es im Büro wieder voll wird. Vielleicht ist ja sogar auch das Remote Modell auf lange Sicht etwas für dein Unternehmen?

Mehr zu Arbeitsbedingungen und dem arbeitsvertrag lernst du in unserer RAKETENSTART Academy. Du kannst dich jetzt hier für RAKETENSTART registrieren!

Jana Heinecke

Jana Heinecke ist Juristin und Gastautorin bei RAKETENSTART. Sie hat an der Universität zu Köln studiert, das erste Staatsexamen erfolgreich gemeistert und unterstützt RAKETENSTART jetzt gelegentlich mit spannenden Artikeln zu wichtigen rechtlichen Themen für GründerInnen!

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Homeoffice – Was ist das eigentlich und was müssen Unternehmen beachten? (1)

Homeoffice-Pflicht aufgehoben? - Was du für die Rückkehr ins Büro beachten solltest

Auf Grund des rückläufigen Infektionsgeschehens gibt es jetzt seit einer Weile für dich und dein Unternehmen keine Pflicht mehr, dass deine Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten. Wenn du nicht sowieso von dieser Verpflichtung wegen zwingender betrieblicher Gründe ausgenommen warst. 

 

Die Pandemie wirkt sich aber natürlich noch weiter aus. Vielleicht möchtest du aber, dass deine Mitarbeiter auch nach der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht weiterhin Zuhause arbeiten. Oder sie dürfen auch Homeoffice und Arbeit im Büro flexibel mischen. Dazu stellen sich bei dir sicher einige Fragen. Wir verraten dir jetzt die Antworten auf einige wichtige Fragen dazu.

 

Auf was sollten Unternehmen bei der Beschäftigung der Mitarbeiter im Büro während der Pandemie achten?

 

Auch, wenn es keine Pflicht mehr zur Beschäftigung deiner Mitarbeiter im Homeoffice gibt, gibt es wegen der Pandemie noch einige Regeln, die du weiterhin einhalten musst. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt nämlich noch bis einschließlich zum 24. November 2021 fort.

Beschäftigst du deine Arbeitnehmer wieder im Büro, solltest du ihnen deshalb zwei Mal wöchentlich Corona-Tests anbieten, es sei denn, der Schutz der Beschäftigten ist schon anderweitig gesichert. Das ist dann der Fall, wenn deine Mitarbeiter bereits vollständigen Impfschutz haben oder von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind. Können sie ihren Impfschutz oder eine Genesung nachweisen, können sie vom Testangebot ausgenommen werden.

 

Außerdem bleiben auch folgende Maßnahmen weiterhin verpflichtend:

 

→ Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,

 

→ Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,

 

→ das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und

 

→ die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

 

Die Erstellung und Umsetzung eines betrieblichen Hygienekonzepts bedeutet für dich, dass du die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen solltest. Beachte dabei, dass die festgelegten Maßnahmen auch in den Pausenbereichen und Pausenzeiten umsetzbar sein sollten.

 

Was solltest du in deinen Arbeitsverträgen zum Thema Homeoffice regeln?

 

Nach der Aufhebung der Homeoffice-Pflicht werden einige Arbeitnehmer ihre Arbeit wieder vom Büro aus erledigen. Am besten bist du auf eine solche Situation vorbereitet, wenn du bereits im Vorfeld umfassende Rückkehrregelungen dazu im Arbeitsvertrag getroffen hast. Denn hast du deinen Arbeitnehmern ein Angebot für’s Homeoffice gemacht und haben sie das angenommen, besteht diese Änderung erstmal weiterhin und Rückkehrregelungen müssten neu verhandelt werden. Besser also: vor der Rückkehr ins Büro die Bedingungen dazu auch im Arbeitsvertrag regeln.

 

Außerdem solltest du beachten, dass auch für das Arbeiten im Homeoffice der gesetzliche Arbeitsschutz gilt. Arbeiten deine Mitarbeiter im Homeoffice, solltest du als Arbeitgeber darauf achten, dass die Arbeitsplätze deiner Arbeitnehmer den arbeitsschutzrechtlichen Standards sowie den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Es empfiehlt sich deshalb, dass du deine Arbeitnehmer darauf hinweist und ausführliche Regelungen in den Arbeitsvertrag dazu aufnimmst. Du kannst zum Beispiel auch die Arbeitsplätze deiner Arbeitnehmer auf diese Standards hin überprüfen.

 

Darf ich als Arbeitgeber die Rückkehr meiner Mitarbeiter ins Büro verlangen?

 

Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage du von deinen Arbeitnehmern verlangen kannst, ihre Arbeit wieder ins Büro zu verlegen, hängt maßgeblich von der vertraglichen Regelung dazu ab.

Im besten Fall hast du, wie bereits erwähnt, eine Regelung im Arbeitsvertrag dazu getroffen. Eventuell hast du auch in deinem Arbeitsvertrag schon einen Widerrufsvorbehalt aufgenommen für den Fall, dass die Homeoffice-Pflicht wieder abgeschafft wird.

Liegt eine solche vertragliche Regelung vor, ist die Frage schnell beantwortet: du kannst dich als Arbeitgeber auf den Arbeitsvertrag sowie die vertragliche Abrede berufen und verlangen, dass deine Beschäftigten von jetzt an wieder im Büro arbeiten.

Hast du keine vertragliche Regelung getroffen, könntest du auch noch von deinem Weisungsrecht als Arbeitgeber Gebrauch machen und grundsätzlich ebenfalls verlangen, dass deine Arbeitnehmer wieder in Präsenz arbeiten. In der Praxis wird es aber natürlich sinnvoll sein, zunächst mit deinen Mitarbeitern darüber zu sprechen und auf diesem Wege eine Lösung zu finden.

 

Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, zurück ins Büro zu kommen?

 

Inwiefern eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitnehmers möglich ist, ist pauschal nicht zu beantworten und immer eine Frage des Einzelfalls. Denkbar wäre grundsätzlich aber eine Abmahnung des Mitarbeiters und eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung, sollte sich der Arbeitnehmer wiederholt weigern, wieder vom Büro aus zu arbeiten.

ACHTUNG: 

BEI VIELEN UNTERNEHMEN WIRD SO EINE AUSSTATTUNG WOHL IN VIELEN FÄLLEN, IN DENEN DER ARBEITNEHMER VON ZU HAUSE ARBEITET, SO NICHT VORGENOMMEN WORDEN SEIN. UM SICH AN DIE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG ZU HALTEN, IST DAS ABER DRINGEND NÖTIG!

Fazit

Damit du deine Mitarbeiter also zurück ins Büro holen kannst, brauchst du im besten Fall entsprechende Rückkehrregelungen im Arbeitsvertrag.

Vorher solltest du für das Büro entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein Hygienekonzept beinhalten. Das betrifft auch Tests für Mitarbeiter, die noch nicht geimpft oder genesen sind.

Es gibt also einiges zu tun, bevor es im Büro wieder voll wird. Vielleicht ist ja sogar auch das Remote Modell auf lange Sicht etwas für dein Unternehmen?

Mehr zu Arbeitsbedingungen und dem arbeitsvertrag lernst du in unserer RAKETENSTART Academy. Du kannst dich jetzt hier für RAKETENSTART registrieren!

Jana Heinecke

Jana Heinecke ist Juristin und Gastautorin bei RAKETENSTART. Sie hat an der Universität zu Köln studiert, das erste Staatsexamen erfolgreich gemeistert und unterstützt RAKETENSTART jetzt gelegentlich mit spannenden Artikeln zu wichtigen rechtlichen Themen für GründerInnen!

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