Gesetzesänderungen 2021 – Teil 2

Das neue Jahr hat begonnen und wir hoffen, für dich wird 2021 ein Jahr voller Erfolge und vieler neuer Learnings! Und hoffentlich gestaltet es sich etwas ruhiger als 2020, denn das war ja wahrscheinlich für uns alle auch turbulent und geprägt von vielen unvorhergesehenen Wendungen und Ereignissen.
Umso schöner ist es, wenn man sich inmitten solcher Unsicherheiten, die die gesamte Situation um Corona mit sich gebracht hat, auf die ein oder andere Sache vorab einstellen kann. Dazu gehören unter anderem einige Gesetzesänderungen, die du dir schon jetzt einmal ansehen solltest, um für das neue Jahr so gut wie möglich vorbereitet zu sein. Dazu haben wir dir hier nun einen zweiten Teil der bevorstehenden Änderungen aufgelistet, damit du schnell und einfach einen Überblick bekommst.
In diesem Artikel geht es um:
Die Einführung der E-Rechnung
Das Gesetz gegen unrechtmäßige Abmahnungen
Das Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Erweiterung des KfW-Schnellkredits für Kleinstunternehmen und Selbständige
Den Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls bei Quarantäneanordnung
Das Ende der befristeten Mehrwertsteuersenkung
Die Änderung der Einfuhrumsatzsteuer
Einführung der E-Rechnung
Die Digitalisierung und Automatisierung von Unternehmensabläufen sind ein dauerhaft laufender Prozess. Bereits seit etwas mehr als einem Monat, genau genommen seit dem 27.11.2020, ist es deshalb möglich, Rechnungen auf elektronischen Weg zu erstellen.
Das Besondere an dieser elektronischen Rechnungslegung, oder auch E-Rechnung, ist ihr Format. Denn neuerdings ist es möglich – und für Lieferanten des Bundes sogar verpflichtend – seine Rechnungen als XML-Datei zu speichern, sodass sie online maschinenlesbar versendet und weiterverarbeitet werden können. Das ist mit Rechnungen im PDF-Format oder in reiner Papierform nicht möglich.
Wenn du also Lieferant und Rechnungssteller gegenüber Verwaltungsstellen und Behörden des Bundes bist, musst du nun deine Rechnungen als E-Rechnung im XML-Dateiformat stellen, andere Formen sind seit dem 27.11.2020 nicht mehr zulässig. Informiere dich also, wie du diese E-Rechnung in deinem Unternehmen umsetzen kannst, damit du weiterhin gesetzeskonform handelst.
Gesetz gegen unrechtmäßige Abmahnungen
Zum Leidwesen vieler Unternehmen sind Abmahnungen in den vergangenen Jahren zu einem vielversprechenden Geschäftsmodell für Abmahnanwälte und ihre Mandanten geworden. Der eigentliche Zweck der Abmahnung ist jedoch nicht, Gebühren und Vertragsstrafen für Andere zu produzieren, sondern einen rechtstreuen Wettbewerb zu gewährleisten.
Der Bundestag hat deswegen am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das gilt seit dem 2. Dezember 2020. Kerninhalt des Gesetzes ist vor allen Dingen, missbräuchlichen Abmahnungen die Grundlage zu entziehen. Das soll z.B. erreicht werden durch höhere Anforderungen an die Befugnis zur Klage, eine Deckelung der Vertragsstrafen oder eine Deckelung der Abmahnkosten. Insgesamt lässt sich sagen, dass das Gesetz eine Erheblichkeitsschwelle für Abmahnungen festsetzt, die insbesondere Bagatellfälle ausschließt. Damit wird der finanzielle Anreiz des Abmahngeschäfts deutlich gesenkt.
Damit du als Kleinunternehmer z.B. nicht mehr wegen geringer Verstöße in finanzielle Probleme gerätst, wurde z.B. die Vertragsstrafe bei Bagatell-Verstößen auf 1.000€ begrenzt. Verbände sind darüber hinaus nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie in einer Liste der berechtigten Klagebefugten beim Bundesamt für Justiz eingetragen und zertifiziert sind.
Erhältst du zu Unrecht Abmahnungen, kannst du außerdem nun mehrere Regelbeispiele vorlegen. Damit könntest du dann sogar von einem Gegenanspruch auf Ersatz dir durch die Abmahnung entstandenen Kosten profitieren.
Mehr zum Gesetz und was sich genau geändert hat, erfährst du bald in einem gesonderten Blogartikel dazu auf RAKETENSTART.
Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Im Zuge der Coronakrise ist im März 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen worden. Diese wurde auch im September und am 14. Dezember zumindest für den Insolvenzgrund der Überschuldung noch einmal verlängert.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt bisher, wenn die folgenden Voraussetzungen vorlagen:
Die Überschuldung des Unternehmens ist Folge der Pandemie,
Das wird dann vermutet, wenn der Schuldner am 31.Dezember 2019, also zu Jahresende vor Corona, noch nicht zahlungsunfähig gewesen ist.
Dabei dürfen keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens künftig sowieso nicht mehr gegeben sind.
Es wird vermutet, dass eine Aussicht auf die Beseitigung der Überschuldung noch besteht, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch nicht überschuldet war.
Aktuell sieht es danach aus, als würde die Aussetzung dieser Insolvenzantragsfrist zum 31.01.2021 allerdings wieder enden. Das bedeutet, dass die Insolvenzantragspflicht ab Februar 2021 wieder ganz normal gilt. Bislang mussten Unternehmen, die durch die Pandemie zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig waren, keinen Insolvenzantrag stellen. Ab dem 01.02.2021 gilt nun wieder die gesetzliche haftungsbewehrte und teilweise strafbewehrte Insolvenzantragspflicht. Das kann sich jedoch auch noch ändern, denn der Gesetzgeber hat sich die Möglichkeit offengehalten, die Insolvenzantragspflicht erneut bis zum 31.03.2021 verlängern zu können.
KfW-Schnellkredit auch für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Im Zuge der Coronapandemie und der damit einhergehenden Krise wurde am 09.11.2020 beschlossen, den KfW-Schnellkredit auch für Kleinstunternehmen und Soloselbständige zugänglich zu machen. Damit möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass Unternehmen weiterhin mit Liquidität versorgt werden. Neuerdings können auch Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten diese Kredite in Höhe von bis zu 300.000€ in Anspruch nehmen. Für Unternehmensgruppen mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten kann der Kredit bis zu 500.000€ betragen, für Unternehmensgruppen mit mehr als 50 Beschäftigten sogar bis zu 800.000€. Abhängig ist die Summe des Kredits von dem im Jahr 2019 erzielten Umsatz.
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv sind und in den Jahren 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt haben. Außerdem darf das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht schon in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
Das KfW-Sonderprogramm endet voraussichtlich zum 30.06.2021.
Schadenersatz für quarantänebedingten Verdienstausfall für Selbstständige
Wer als Selbstständiger aufgrund einer potentiellen Infektion mit dem Coronavirus vom Gesundheitsamt in Quarantäne versetzt worden ist, dem drohen gegebenenfalls aufgrund der Arbeitsunfähigkeit Verdienstausfälle, die sogar die Existenz bedrohen können. Als Selbstständiger kannst du allerdings eine Entschädigungshilfe vom Staat bekommen; sofern das Gesundheitsamt tatsächlich eine Quarantäne angeordnet hat. So sieht es das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor. Die Höhe dieser Entschädigungshilfe hängt in diesem Fall von der Höhe deines Verdienstausfalls ab, den du auch nachweisen musst. Dazu wird der Steuerbescheid aus dem vergangenen Jahr herangezogen. Du erhältst die Entschädigungen über eine Dauer von sechs Wochen, anschließend sinkt die Zahlung auf die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
Den Antrag für deine Entschädigung musst du innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende der Quarantäne bei der entsprechend zuständigen Behörde stellen. Zur Wahrung der Antragsfrist müssen die Antragsunterlagen bei der Behörde auf Landesebene eingegangen sein. Informiere dich also, ob ein entsprechender Antrag auch vielleicht für dich in Frage kommt, wenn du dich in einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne befindest!
Ende der befristeten Mehrwertsteuersenkung
Anfang Juni 2020 wurde im Kontext der Coronakrise durch die Bundesregierung ein Konjunkturprogramm entworfen, dass unter anderem zur Folge hatte, dass seit 01.07.2020 eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze gilt. Der Regelsteuersatz wurde von 19% auf 16% gesenkt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5%. Die Frist dieser Senkung läuft zum 31.12.2020 jedoch ab.
Somit gilt ab 01.01.2021 wieder die reguläre Mehrwertsteuer. Unternehmen, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleitungen anbieten, erwarten innerhalb kurzer Zeit gleich drei verschiedene Steuersätze. Hier gilt seit 01.07.2020 ein Umsatzsteuersatz von 5%, vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 wird ein Steuersatz von 7% gelten, bevor dann ab dem 30.06.2021 wieder der reguläre Satz von 19% gilt.
Wenn du mehr Informationen zum Thema Steuern für Unternehmer möchtest, dann kannst du dir unseren Blogartikel dazu hier ansehen.
Änderung der Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), auch Einfuhrsteuer genannt, wird bei Waren erhoben, die aus dem EU-Ausland in EU-Länder importiert werden. Sie entspricht im großen Ganzen der Umsatzsteuer. Sie wird auf alle Produkte erhoben, die innerhalb der EU vertrieben werden. Ob du die Ware als Privatperson oder im Auftrag deines Unternehmens vertreibst, ist hierfür nicht relevant. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt in jedem Fall an. Sie wird durch die Zollverwaltung erhoben und hat dementsprechend auch den Zollwert als Bemessungsgrundlage. Der Zollwert der Ware ist dabei der Wert, der für die Berechnung der Zollschuld zugrunde gelegt wird.
Bisher war es üblich, dass die Einfuhrumsatzsteuer für Importe aus dem EU-Ausland nur dann erhoben wurde, wenn der Warenwert einen Betrag von 22,00€ überschritten hat. Das führt jedoch wirtschaftlich zu einer Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern. Um den Handel innerhalb der EU zu stärken und zugleich diese Benachteiligung zu beseitigen, wird diese Regelung zum 01.07.2021 außer Kraft gesetzt. Ab dann wird also auch auf sämtliche Waren aus dem EU-Ausland die Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Diese gilt dann ab bereits einem Warenwert von 1 Cent. Solltest du mit deinem Unternehmen also Waren aus dem EU-Ausland importieren, dann lohnt es sich, sich diese Änderung und ihre Auswirkungen genauer anzuschauen.

Yannik Scholl
Yannik ist Student der Germanistik und Anglistik an der Universität Bonn. Kreativität, Begeisterung und vor allem großes Feingefühl im Umgang mit Sprache zeichnen ihn aus. Mit reichlich Erfahrung als Texter und Autor, sowie als Produzent diverser Audio- und Videoformate macht Yannik als Redakteur in der Podcastredaktion von RAKETENSTART rechtliche Themen in Form von Blogs und Podcasts für eine breite Audience zugänglich.