Raketenstart Madeleine Heuts Verjährung

Das Jahr 2020 ist endlich vorbei und das neue Jahr beginnt. Wir hoffen, für dich wird 2021 ein Jahr voller Erfolge und vieler neuer Learnings! Und hoffentlich gestaltet es sich etwas ruhiger als 2020, denn das war ja wahrscheinlich für uns alle auch turbulent und geprägt von vielen unvorhergesehenen Wendungen und Ereignissen.

Umso schöner ist es, wenn man sich inmitten solcher Unsicherheiten, die die gesamte Situation um Corona mit sich gebracht hat, auf die ein oder andere Sache vorab einstellen kann. Dazu gehören unter anderem einige Gesetzesänderungen, die du dir schon jetzt einmal ansehen solltest, um für das neue Jahr so gut wie möglich vorbereitet zu sein. Dazu haben wir dir hier schon einmal einen ersten Teil der bevorstehenden Änderungen aufgelistet, damit du schnell und einfach einen Überblick bekommst.

In diesem Artikel geht es um folgende Themen:
  1. Die befristete Anhebung der Entfernungspauschale

  2. Den Anstieg des Grundfreibetrags

  3. Die Änderung der Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung

  4. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags

  5. Den Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns

Befristete Anhebung der Entfernungspauschale

Für Steuerzahler ist es immer interessant zu wissen, welche Beträge in der Steuererklärung geltend gemacht werden können und sich somit von der Steuer absetzen lassen. Hierzu gehört unter anderem auch die im Einkommenssteuergesetz geregelte Entfernungspauschale, die du vielleicht auch als Pendlerpauschale kennst. Du erhältst dann pro gefahrenem Kilometer, den du für die Anreise zum Arbeitsplatz zurückgelegt hast, eine Pauschale. Diese Pauschale mindert dann den Gesamtumfang deiner zu versteuernden Einkünfte. Grundsätzlich gilt hier eine Kostendeckelung von 4.500€ pro Jahr, die aber in einigen Fällen auch ausgesetzt wird. Das gilt zum Beispiel, wenn du mit dem eigenen PKW oder einem Dienstwagen anreist. Ebenso kannst du einen Betrag höher als 4.500€ von der Steuer absetzen, wenn du nachweisen kannst, dass du tatsächlich höhere Kosten für Tickets des ÖPNVs hattest.
Da im Rahmen des Klimapakets die CO2- und somit auch die Benzin- und Dieselpreise angehoben werden, sollen Pendler, die mit eigenem PKW oder ÖPNV zur Arbeit fahren, entlastet werden. Hierzu wird die Entfernungspauschale, die bei 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer liegt, angehoben. Ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 wird die Pauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 soll die Entfernungspauschale dann ab dem 21. zurückgelegten Kilometer 38 Cent pro Kilometer betragen.

Für Geringverdiener, deren Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen und die entsprechend von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird es eine Mobilitätsprämie geben. Diese soll ab dem 21. gefahrenen Kilometer genau 14% der ab dieser Grenze geltenden erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent betragen, also 4,9 Cent.
Konkret heißt das: Wenn du als Geringverdiener beispielsweise an 180 Tagen im Jahr einen einfachen Arbeitsweg von 50km zurücklegst, berechnet sich die Prämie wie folgt:


Anzahl der Arbeitstage x einfacher Arbeitsweg ab dem 21. Kilometer x Prämie von 4,9 Cent

180 x (50-20) x 4,9 Cent = 26.460 Cent
Dir stünden also bei 180 Arbeitstagen im Jahr und einem einfachen Arbeitsweg von 50km umgerechnet 264,60€ an Mobilitätsprämie zu.

 

Anstieg des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag, den man auch Steuerfreibetrag nennt, ist der Teil des Einkommens, der, wie der Name es schon sagt, steuerfrei belassen wird. So soll sichergestellt werden, dass Steuerzahlern ein gewisses Existenzminimum gewährleistet wird, sodass der Lebensunterhalt gesichert ist. Aktuell hat der Grundfreibetrag noch eine Höhe von 9.408€. Im Zuge des am 29.10.2020 durch den Bundestag verabschiedeten Zweiten Familiengesetzes, soll der Grundfreibetrag nun aber in zwei Schritten erhöht werden. Somit muss seit dem 01.01.2021 ein Einkommen in Höhe von 9.744€ nicht mehr versteuert werden. Der Grundfreibetrag steigt also um 3,6% beziehungsweise um 336€ an.

In einem zweiten Schritt soll dieser Betrag dann 2022 noch einmal ansteigen, und zwar um 2,5% zum Vorjahr, also um 228€ auf 9.984€. Wenn du außerdem Kinder hast, ändern sich noch einige Dinge. Schau also auch dann genauer in diese Gesetzesänderung für 2021 rein!

 

Änderungen der Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung

Wie eigentlich jedes Jahr werden sich auch 2021 die Rechengrößen zur Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern. Da diese Größen der Lohnabrechnung zugrunde liegen und sich daher stark auf die Personalkosten des Arbeitgebers und den Gehalt des Arbeitnehmers auswirken, ist es wichtig, vorab über die Änderungen Bescheid zu wissen. Die für 2021 geltenden Rechengrößen hat das Bundeskabinett am 14.10.2020 beschlossen. Diese haben wir dir hier einmal in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst:

 

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Ab 2021 soll der Solidaritätszuschlag weitestgehend abgeschafft werden. Das wurde im Koalitionsvertrag zugesagt. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Soli, wie der Solidaritätszuschlag gern genannt wird, für rund 90% derjenigen, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen, komplett wegfällt. Für weitere 6,5% fällt der Soli in Teilen weg, sodass letztendlich 96,5% der Steuerzahler von seiner Abschaffung profitieren. Ganz besonders werden somit kleine und mittlere Einkommen gestärkt.
Die aktuell geltende Freigrenze von bisher 972€ Einzelveranlagung (wenn du also eine Steuererklärung nur für dich ausfüllst) beziehungsweise 1.944€ Zusammenveranlagung (wenn du also eine gemeinsame Steuererklärung für dich und deinen Partner ausfüllst), bis zu dem man schon jetzt keinen Soli zahlen musste, wird deutlich angehoben; und zwar auf 16.956€ beziehungsweise 33.912€. Oberhalb dieser Grenze soll es eine Milderungszone geben, wo der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben wird, aber schrittweise an den Betrag von 5,5% herangeführt wird. Liegt das zu versteuernde Einkommen bei 96.820€ (Alleinstehende) beziehungsweise 193.641€ (Verheiratete), dann wird der Soli weiterhin in voller Höhe erhoben.

 

Anstieg des Gesetzlichen Mindestlohns

Im Frühjahr 2020 gab es in Deutschland eine recht große Debatte darüber, ob der Mindestlohn angesichts der Corona-Krise eingefroren oder erhöht werden sollte. Für letzteres machten sich natürlich vor allem die Gewerkschaften stark, und auch die Mindestlohnkommision riet letztendlich dazu, den Mindestlohn ein weiteres Mal zu erhöhen. Deshalb beschloss das Bundeskabinett am 28.10.2020 die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung.

Der bisherige Mindestlohn, der Brutto je Zeitstunde gilt, lag bei 9,35€. Zum Jahreswechsel ist er aber um 15 Cent erhöht worden, sodass der Mindestlohn seit 01.01.2021 genau 9,50€ beträgt. Ein zweites Mal wird dann am 01.07.2021 erhöht. Ab da liegt der Mindestlohn dann bei 9,60€. Am 01.01.2022 soll der Mindestlohn dann auf 9,82€ angehoben werden, bevor er vorläufig zum letzten Mal am 01.07.2022 auf 10,45€ erhöht werden soll. Vorerst gilt also, dass der Mindestlohn pro Zeitstunde in der ersten Jahreshälfte 2021 bei 9,50€ liegt und danach dann weiter angehoben wird.
Hier noch einmal das Ganze in einer übersichtlicheren Tabelle:

 

Datum der Erhöhung

Ab dann geltender Mindestlohn

Erhöhung zum vorherigen Mindestlohn

01.01.2021

9,50€

15 Cent

01.07.2021

9,60€

10 Cent

01.01.2022

9,82€

22 Cent

01.07.2022

10,45€

63 Cent

 

Der Mindestlohn wird weiterhin aber nicht für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende gelten. Außerdem steht er weder Praktikanten zu, die ein Pflichtpraktikum absolvieren als auch Praktikanten, die ein Praktikum mit einer Länge von bis zu 3 Monaten freiwillig absolvieren, um z.B. an einer Hochschule aufgenommen zu werden. Ebenso ausgenommen sind ehrenamtlich Tätige. Achtung also in den nächsten Jahren bei der schrittweise Erhöhung des Mindestlohns für deine Mitarbeiter!

 Yannik Scholl

Yannik Scholl

Yannik ist Student der Germanistik und Anglistik an der Universität Bonn.
Kreativität, Begeisterung und vor allem großes Feingefühl im Umgang mit Sprache zeichnen ihn aus. Mit reichlich Erfahrung als Texter und Autor, sowie als Produzent diverser Audio- und Videoformate macht Yannik als Redakteur in der Podcastredaktion von RAKETENSTART rechtliche Themen in Form von Blogs und Podcasts für eine breite Audience zugänglich.

Share:

More Posts

Gesetzesänderungen 2021 – Teil 1

Raketenstart Madeleine Heuts Verjährung

Das Jahr 2020 ist endlich vorbei und das neue Jahr beginnt. Wir hoffen, für dich wird 2021 ein Jahr voller Erfolge und vieler neuer Learnings! Und hoffentlich gestaltet es sich etwas ruhiger als 2020, denn das war ja wahrscheinlich für uns alle auch turbulent und geprägt von vielen unvorhergesehenen Wendungen und Ereignissen.

Umso schöner ist es, wenn man sich inmitten solcher Unsicherheiten, die die gesamte Situation um Corona mit sich gebracht hat, auf die ein oder andere Sache vorab einstellen kann. Dazu gehören unter anderem einige Gesetzesänderungen, die du dir schon jetzt einmal ansehen solltest, um für das neue Jahr so gut wie möglich vorbereitet zu sein. Dazu haben wir dir hier schon einmal einen ersten Teil der bevorstehenden Änderungen aufgelistet, damit du schnell und einfach einen Überblick bekommst.

In diesem Artikel geht es um folgende Themen:
  1. Die befristete Anhebung der Entfernungspauschale

  2. Den Anstieg des Grundfreibetrags

  3. Die Änderung der Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung

  4. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags

  5. Den Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns

Befristete Anhebung der Entfernungspauschale

Für Steuerzahler ist es immer interessant zu wissen, welche Beträge in der Steuererklärung geltend gemacht werden können und sich somit von der Steuer absetzen lassen. Hierzu gehört unter anderem auch die im Einkommenssteuergesetz geregelte Entfernungspauschale, die du vielleicht auch als Pendlerpauschale kennst. Du erhältst dann pro gefahrenem Kilometer, den du für die Anreise zum Arbeitsplatz zurückgelegt hast, eine Pauschale. Diese Pauschale mindert dann den Gesamtumfang deiner zu versteuernden Einkünfte. Grundsätzlich gilt hier eine Kostendeckelung von 4.500€ pro Jahr, die aber in einigen Fällen auch ausgesetzt wird. Das gilt zum Beispiel, wenn du mit dem eigenen PKW oder einem Dienstwagen anreist. Ebenso kannst du einen Betrag höher als 4.500€ von der Steuer absetzen, wenn du nachweisen kannst, dass du tatsächlich höhere Kosten für Tickets des ÖPNVs hattest.
Da im Rahmen des Klimapakets die CO2- und somit auch die Benzin- und Dieselpreise angehoben werden, sollen Pendler, die mit eigenem PKW oder ÖPNV zur Arbeit fahren, entlastet werden. Hierzu wird die Entfernungspauschale, die bei 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer liegt, angehoben. Ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 wird die Pauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 soll die Entfernungspauschale dann ab dem 21. zurückgelegten Kilometer 38 Cent pro Kilometer betragen.

Für Geringverdiener, deren Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen und die entsprechend von der Anhebung der Entfernungspauschale nicht profitieren würden, wird es eine Mobilitätsprämie geben. Diese soll ab dem 21. gefahrenen Kilometer genau 14% der ab dieser Grenze geltenden erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent betragen, also 4,9 Cent.
Konkret heißt das: Wenn du als Geringverdiener beispielsweise an 180 Tagen im Jahr einen einfachen Arbeitsweg von 50km zurücklegst, berechnet sich die Prämie wie folgt:


Anzahl der Arbeitstage x einfacher Arbeitsweg ab dem 21. Kilometer x Prämie von 4,9 Cent

180 x (50-20) x 4,9 Cent = 26.460 Cent
Dir stünden also bei 180 Arbeitstagen im Jahr und einem einfachen Arbeitsweg von 50km umgerechnet 264,60€ an Mobilitätsprämie zu.

 

Anstieg des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag, den man auch Steuerfreibetrag nennt, ist der Teil des Einkommens, der, wie der Name es schon sagt, steuerfrei belassen wird. So soll sichergestellt werden, dass Steuerzahlern ein gewisses Existenzminimum gewährleistet wird, sodass der Lebensunterhalt gesichert ist. Aktuell hat der Grundfreibetrag noch eine Höhe von 9.408€. Im Zuge des am 29.10.2020 durch den Bundestag verabschiedeten Zweiten Familiengesetzes, soll der Grundfreibetrag nun aber in zwei Schritten erhöht werden. Somit muss seit dem 01.01.2021 ein Einkommen in Höhe von 9.744€ nicht mehr versteuert werden. Der Grundfreibetrag steigt also um 3,6% beziehungsweise um 336€ an.

In einem zweiten Schritt soll dieser Betrag dann 2022 noch einmal ansteigen, und zwar um 2,5% zum Vorjahr, also um 228€ auf 9.984€. Wenn du außerdem Kinder hast, ändern sich noch einige Dinge. Schau also auch dann genauer in diese Gesetzesänderung für 2021 rein!

 

Änderungen der Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung

Wie eigentlich jedes Jahr werden sich auch 2021 die Rechengrößen zur Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern. Da diese Größen der Lohnabrechnung zugrunde liegen und sich daher stark auf die Personalkosten des Arbeitgebers und den Gehalt des Arbeitnehmers auswirken, ist es wichtig, vorab über die Änderungen Bescheid zu wissen. Die für 2021 geltenden Rechengrößen hat das Bundeskabinett am 14.10.2020 beschlossen. Diese haben wir dir hier einmal in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst:

 

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Ab 2021 soll der Solidaritätszuschlag weitestgehend abgeschafft werden. Das wurde im Koalitionsvertrag zugesagt. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Soli, wie der Solidaritätszuschlag gern genannt wird, für rund 90% derjenigen, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen, komplett wegfällt. Für weitere 6,5% fällt der Soli in Teilen weg, sodass letztendlich 96,5% der Steuerzahler von seiner Abschaffung profitieren. Ganz besonders werden somit kleine und mittlere Einkommen gestärkt.
Die aktuell geltende Freigrenze von bisher 972€ Einzelveranlagung (wenn du also eine Steuererklärung nur für dich ausfüllst) beziehungsweise 1.944€ Zusammenveranlagung (wenn du also eine gemeinsame Steuererklärung für dich und deinen Partner ausfüllst), bis zu dem man schon jetzt keinen Soli zahlen musste, wird deutlich angehoben; und zwar auf 16.956€ beziehungsweise 33.912€. Oberhalb dieser Grenze soll es eine Milderungszone geben, wo der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben wird, aber schrittweise an den Betrag von 5,5% herangeführt wird. Liegt das zu versteuernde Einkommen bei 96.820€ (Alleinstehende) beziehungsweise 193.641€ (Verheiratete), dann wird der Soli weiterhin in voller Höhe erhoben.

 

Anstieg des Gesetzlichen Mindestlohns

Im Frühjahr 2020 gab es in Deutschland eine recht große Debatte darüber, ob der Mindestlohn angesichts der Corona-Krise eingefroren oder erhöht werden sollte. Für letzteres machten sich natürlich vor allem die Gewerkschaften stark, und auch die Mindestlohnkommision riet letztendlich dazu, den Mindestlohn ein weiteres Mal zu erhöhen. Deshalb beschloss das Bundeskabinett am 28.10.2020 die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung.

Der bisherige Mindestlohn, der Brutto je Zeitstunde gilt, lag bei 9,35€. Zum Jahreswechsel ist er aber um 15 Cent erhöht worden, sodass der Mindestlohn seit 01.01.2021 genau 9,50€ beträgt. Ein zweites Mal wird dann am 01.07.2021 erhöht. Ab da liegt der Mindestlohn dann bei 9,60€. Am 01.01.2022 soll der Mindestlohn dann auf 9,82€ angehoben werden, bevor er vorläufig zum letzten Mal am 01.07.2022 auf 10,45€ erhöht werden soll. Vorerst gilt also, dass der Mindestlohn pro Zeitstunde in der ersten Jahreshälfte 2021 bei 9,50€ liegt und danach dann weiter angehoben wird.
Hier noch einmal das Ganze in einer übersichtlicheren Tabelle:

 

Datum der Erhöhung

Ab dann geltender Mindestlohn

Erhöhung zum vorherigen Mindestlohn

01.01.2021

9,50€

15 Cent

01.07.2021

9,60€

10 Cent

01.01.2022

9,82€

22 Cent

01.07.2022

10,45€

63 Cent

 

Der Mindestlohn wird weiterhin aber nicht für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende gelten. Außerdem steht er weder Praktikanten zu, die ein Pflichtpraktikum absolvieren als auch Praktikanten, die ein Praktikum mit einer Länge von bis zu 3 Monaten freiwillig absolvieren, um z.B. an einer Hochschule aufgenommen zu werden. Ebenso ausgenommen sind ehrenamtlich Tätige. Achtung also in den nächsten Jahren bei der schrittweise Erhöhung des Mindestlohns für deine Mitarbeiter!

 Yannik Scholl

Yannik Scholl

Yannik ist Student der Germanistik und Anglistik an der Universität Bonn.
Kreativität, Begeisterung und vor allem großes Feingefühl im Umgang mit Sprache zeichnen ihn aus. Mit reichlich Erfahrung als Texter und Autor, sowie als Produzent diverser Audio- und Videoformate macht Yannik als Redakteur in der Podcastredaktion von RAKETENSTART rechtliche Themen in Form von Blogs und Podcasts für eine breite Audience zugänglich.

Related Articles