Bestechung? Achtung bei Geschenken für Kunden und Geschäftspartner

Ende des Jahres Geschenke an Geschäftspartner? Vorsicht vor Bestechungsvorwürfen. Steuerliche Vorteile und Präventionsmaßnahmen für Unternehmer.

Bestechung? Achtung bei Geschenken für Kunden und Geschäftspartner

Wein, Eintrittskarten, Gutscheine oder eigene Produkte – als Unternehmer überlegst du vielleicht, zum Ende des Jahres kleine Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner und Kunden zu verschicken. Das kann jedoch gefährlich werden, da es in einigen Fällen als Bestechung gewertet werden kann! Was du deswegen unbedingt dabei richtig machen solltest, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten und welche steuerlichen Vorteile du zugleich für dich nutzen kannst, erfährst du in diesem Beitrag.

Warum sind Geschenke überhaupt problematisch?

Der Grund, warum du bei Geschenken überhaupt vorsichtig sein musst, ist der Straftatbestand der Bestechung. Dieser soll vermeiden, dass du andere Menschen mit deinen Geschenken in ihrem Verhalten zu deinen Gunsten beeinflusst.

Kompliziert ist die ganze Geschichte, weil das Gesetz nicht genau definiert, wo eigentlich die Grenze zwischen einer freundlichen Geste und versuchter Bestechung liegt.

Ab wann liegt Bestechung vor?

Generell gilt, dass eineBestechungdann vorliegt, wenn man durch Geschenke versucht, sich Wettbewerbsvorteile gegenüber den Konkurrenten zu sichern (§ 299 StGB). Das wäre also der Fall, wenn der Beschenkte durch den Erhalt des Geschenks keine objektiven Entscheidungen mehr treffen kann. Wie so oft bei juristischen Problemen ist dies aber Auslegungssache – d.h. jede Situation ist individuell zu betrachten.

Spielt der Wert des Geschenks eine Rolle?

Geschenke mit einem niedrigeren Wert, wie zum Beispiel Kugelschreiber, Kalender oder Produkte für berufliche Zwecke (z.B. Computerprogramme) sind dabei weniger problematisch. Anders sieht das bei teuren und der privaten Unterhaltung dienenden Aufmerksamkeiten aus. Es muss also zunächst geschaut werden, welchen Wert das Geschenk an sich aufweist und danach, in welcher Beziehung der Schenker und Beschenkte stehen.

So kann zum Beispiel eine Beeinflussung schon dann gegeben sein, wenn Du einem Angestellten eines Lieferanten von Dir eine Flasche Wein für 200€ schenkst, wenn der betreffende Angestellte ein Nettogehalt von 1.900€ bekommt.

Als Faustregel gilt die Frage, ob der Empfänger unter Berücksichtigung seines Einkommens und damit verbundenen Lebensstils sich dies üblicherweise auch selbst gekauft hätte. Demnach kann, als Gegenbeispiel, ein 400€ Portmonee an ein Vorstandsmitglied eines DAX-Konzerns rechtlich vertretbar sein. Wie immer zählt also der konkrete Einzelfall.

Worauf ist sonst zu achten?

Unabhängig von der Wertigkeit des Geschenks kann es aber auch problematisch werden, wenn Personen beschenkt werden, die in aktuelle oder zukünftige Aufträge verwickelt sind und einen deutlichen Einfluss auf damit verbundene Entscheidungen haben. Das kann sehr leicht dazu führen, dass Dinge ein negatives Geschmäckle bekommen.

Zudem solltest du darauf achten, deine Geschenke immer nur an die Unternehmensadresse des Beschenkten zu schicken. Tust du dies nicht,  könnte der Eindruck erweckt werden, dass du das Geschenk vor Dritten verheimlichen möchtest.

Wie ist das mit Einladungen zu Veranstaltungen?

Bei Geschenken wie Einladungen zu Veranstaltungen in den Bereichen Kultur oder Sport wurden explizite Regelungen festgesetzt. Diese sind dann unproblematisch, wenn

  • kein Zusammenhang mit einer Entscheidung hinsichtlich des Geschäfts vorliegt
  • der Betrag sich auf 100€ pro Eingeladenem bezieht (mit Begleitperson 200€) und
  • die Einladung an die Unternehmensadresse verschickt wird.

Der Eingeladene sollte ein Unternehmensvertreter und kein Amtsträger sein. Auf Geschenke an Amtsträger solltest du generell verzichten.

Wie kann ich als Beschenkter Präventionsmaßnahmen treffen?

Sicher erhältst du als Unternehmer auch von anderen mal Geschenke, die als kleine Aufmerksamkeit im Rahmen von guten Geschäftsbeziehungen gedacht sind. Damit du als Beschenkter nicht in Schwierigkeiten kommst, bietet sich es an, dafür präventiv bereits ein paar Maßnahmen zu ergreifen. Um Bestechungsvorwürfe vorab zu vermeiden, solltest du klare Compliance-Regelungen aufstellen. Diese sollten regeln, wie deine Mitarbeiter mit Präsenten von Geschäftspartnern umgehen sollen. Dafür kannst du im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festlegen, bis zu welchem Wert deine Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen oder wann sie deine Zustimmung benötigen. Zwar besteht dazu keine Pflicht, aber du kannst dich damit vor Imageschäden und Bußgeldern schützen. Das ist vor allem bei Mitarbeitern von Behörden absoluter Standard, da sie für die öffentliche Verwaltung arbeiten, bietet sich aber auch für Unternehmen generell an.

Tipp: Erkundige dich bei deinen Geschäftspartnern und Kunden vorher, ob sie deine Geschenke annehmen dürfen oder nicht. So sparst du nicht nur Zeit und Geld, sondern vermeidest auch unangenehme Situationen zwischen deinen Partnern und dir.

Bist Du als Angestellter selbst Empfänger eines Geschenks und gibt es in Deinem Unternehmen keine explizite Regelung, so ist es nie verkehrt, Deinen Vorgesetzten zu informieren. Transparenz ist das A und O und hilft, so manches Missverständnis zu vermeiden.

Welche steuerlichen Aspekte gilt es für dich als Schenkender zu beachten?

Kleine Aufmerksamkeiten in einem Wert von maximal 35€ (pro Jahr und Person), für die du keine Gegenleistung bekommst, kannst du als Betriebsausgabe sogar steuerlich absetzen. Dabei musst du aber darauf achten, dass der Betrag von 35€ eine Freigrenze darstellt. Das bedeutet, dass du die 35€ komplett steuerlich berücksichtigen darfst, solange sie nicht überschritten werden.

Kostet das Geschenk zum Beispiel 35,01€, darfst du diesen Wert nicht mehr steuerlich berücksichtigen, sondern musst ihn als private Ausgabe behandeln. Du kannst ihn dann nicht gewinnmindernd in der Steuererklärung berücksichtigen.

Wie solltest du Geschenke in der Buchhaltung erfassen?

Damit das Finanzamt zufrieden ist und du die Geschenke als Betriebsausgabe verrechnen kannst, solltest du bei der Buchhaltung jedes Geschenk ab 10€ in einer Liste mit dem genauen Betrag, dem Namen des Beschenkten und dem dazugehörigen Anlass festhalten. Präsente die weniger als 10€ kosten müssen steuerlich nicht beachtet werden.

Pauschalsteuer für den Beschenkten übernehmen

Möchtest du vermeiden, dass deinem Geschäftspartner durch dein Geschenk noch Kosten entstehen, kannst du für dieses Geschenk auch eine Pauschalsteuer in Höhe von 30% übernehmen. Dadurch ist die Steuer bei deinem Geschäftspartner bereits mit abgegolten (§ 37 EStG). Liegt der Wert des Geschenkes unter 35€, kann die Pauschalsteuer wiederum als Betriebsausgabe angesetzt werden. Nachdem du die Steuer für deinen Geschäftspartner übernommen hast, solltest du ihn aber darüber informieren, damit er das Geschenk nicht ein zweites Mal versteuert.

Außerdem solltest du beachten, dass du Geschenke maximal in Höhe von 10.000€ pro Person und pro Jahr pauschal besteuern darfst.

Bekommst du ein Geschenk von einem Unternehmen zugeschickt, musst du es als Einnahme buchen und versteuern. Beträgt der Wert des Geschenkes weniger als 10€, ist es steuerlich nicht zu beachten. Wird die Steuer von dem Schenkenden übernommen, entfällt für dich die Steuerpflicht.

Fazit

Es gibt bei Geschenken also einiges zu beachten, damit du nicht in Schwierigkeiten kommst. Informiere dich deswegen vorab

  • welche Geschenke du machen kannst
  • wie dein Geschäftspartner grundsätzlich mit Geschenken umgeht und
  • was du vielleicht sogar steuerlich für dein Unternehmen dabei nutzen kannst.

Denn gerade in der Weihnachtszeit können derartige Geschenke eine nette Geste für deine Geschäftspartner sein, die die gute Zusammenarbeit noch abrunden.

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Madeleine Heuts

Madeleine Heuts

Madeleine ist Juristin und Gründerin von RAKETENSTART. Sie schreibt nicht nur als Expertin über Rechtsthemen deines Unternehmens, sondern auch über ihre Reise als Gründerin mit RAKETENSTART und teilt Tipps aus der Praxis mit dir.